Allgemeine Geschäftsbedingungen

Version I; Stand 03. Januar 2019

I. Allgemeine Informationen und Geltungsbereich

 

Die M. Falbo Autocarrosserie & Spritzwerk (nachstehend «M. Falbo Autospritzwerk») ist eine
markenunabhängige Reparaturwerkstatt für Karosserieschäden an Personen- und Nutzfahrzeugen
mit Sitz in Wallisellen. Die Haupttätigkeit besteht aus der Reparatur von Kollisions- und Unfallschäden,
der Reparatur und dem Ersatz von Fahrzeugglas, dem Lackieren von Fahrzeugen oder einzelnen
Fahrzeugteilen, Restaurationsarbeiten sowie weiteren gewerbeüblichen Tätigkeiten (nachstehend
«Dienstleistungen»). Zudem kümmert sich M. Falbo Autospritzwerk um Korrespondenz und Kommunikation
mit Versicherungen und Schadenexperten.

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend «AGB») regeln zusammen mit einer individuellen
Vereinbarung Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen für Dienstleistungen sowie für die Vermietung
von (Ersatz-)Fahrzeugen.

 

Enthalten individuelle Vereinbarungen und die AGB voneinander abweichende Regelungen, so gehen die
Bestimmungen der individuellen Vereinbarung denjenigen der AGB vor. Sind jedoch die Bestimmungen
der Vereinbarung unklar oder unvollständig, gelten die Bestimmungen der AGB.
Die AGB gelten durch die Auftragserteilung an M. Falbo Autospritzwerk bzw. durch den Abschluss eines Vertrages
als akzeptiert. Die Geltung von allfälligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden
wird hiermit ausgeschlossen.

 

II. Dienstleistungen

 

1. Preise
Sämtliche Preise von M. Falbo Autospritzwerk verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) zuzüglich der gesetzlichen MWST.
2. Kostenkalkulation und ungefähre Kostenschätzung
M. Falbo Autospritzwerk hat die Möglichkeit, auf Kundenwunsch eine schriftliche Kostenkalkulation
(nachfolgend «Kostenvoranschlag») gegen Bezahlung einer Aufwandsentschädigung (nachfolgend
«Kalkulationskosten») zu erstellen oder eine unentgeltliche ungefähre Kostenschätzung vorzunehmen.
Kostenvoranschläge als auch ungefähre Kostenschätzungen beinhalten die Kosten allfällig nötiger
Fahrzeugüberführungen an (vermittelte) dritte Fachbetriebe nur dann, wenn sie explizit aufgeführt sind.
M. Falbo Autospritzwerk ist nach Aushändigung für 14 Tage an den Kostenvoranschlag gebunden. Mit
Auftragserteilung gemäss Kostenvoranschlag entfallen die Kalkulationskosten nachträglich.
Erfolgt innert der 14-tägigen Bindungsfrist kein entsprechender Auftrag, so werden dem Kunden die
Kalkulationskosten in Rechnung gestellt. Sollte die Auftragserteilung gemäss Kostenvoranschlag erst
später erfolgen, so hat der Kunde einen Anspruch auf Anrechnung der bereits bezahlten Kalkulationskosten,
sofern M. Falbo Autospritzwerk weiterhin bereit ist, den Auftrag zu den Konditionen gemäss ursprünglichem
Kostenvoranschlag auszuführen. Eine Überschreitung des Kostenvoranschlags bis 10% bzw. der Kostenschätzung
bis 20% muss dem Kunden nicht vorgängig angezeigt werden. M. Falbo Autospritzwerk darf diesfalls von der
Zustimmung des Kunden zur Auftragserledigung mit zusätzlichen Kosten in diesem Umfang ausgehen. Auf Anfrage
des Kunden wird die Überschreitung von M. Falbo Autospritzwerk begründet. Bei Erkennbarkeit einer
darüberhinausgehenden Überschreitung informiert M. Falbo Autospritzwerk den Kunden umgehend und holt für die
weiteren Arbeiten bzw. Leistungen vorgängig seine (telefonische) Zustimmung ein. Eine Überschreitung des
Kostenvoranschlages über 10% bzw. der Kostenschätzung über 20% kann insbesondere auftreten, wenn während der
Auftragsausführung vom Kunden nicht deklarierte, vorher nicht ersichtliche oder versteckte Schäden festgestellt
werden und/oder die Einkaufspreise seit dem Zeitpunkt der Erstellung des Kostenvoranschlages bzw. der
Kostenschätzung gestiegen sind.
3. Übergabe des Fahrzeugs
Fahrzeuge müssen vom Kunden in einem sauberen Zustand in die Werkstatt gebracht oder am vereinbarten
Ort bereitgestellt werden. Im Fahrzeuginnenraum dürfen keine Wertgegenstände oder sonstige Gegenstände sein,
die Arbeiten am Fahrzeug behindern könnten. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe des
Fahrzeuges am Sitz von M. Falbo Autospritzwerk.
Der Kunde hat das Fahrzeug innerhalb von drei Werktagen (Mo-Fr) ab vereinbartem Abholungstermin
bzw. Mitteilung der Abholbereitschaft abzuholen. Nutzen und Gefahr für Verschlechterung oder
Untergang des Fahrzeuges gehen mit Bereitstellung zur Abholung auf den Kunden über. Sofern der
Kunde das Fahrzeug nicht innerhalb dieser Frist abholt, ist M. Falbo Autospritzwerk berechtigt, eine
Standgebühr in Höhe von CHF 10.00 pro angebrochenem Kalendertag zu berechnen.
Wird vom Kunden die Übergabe eines Fahrzeuges an einem anderen Ort gewünscht, wird das Fahrzeug
nach Möglichkeit durch M. Falbo Autospritzwerk auf Rechnung und Gefahr des Kunden am vereinbarten
Ort abgeholt bzw. abgeliefert.
4. Ersatzteile
M. Falbo Autospritzwerk verwendet ohne gegenteilige Vereinbarung ausschliesslich neue OriginalErsatzteile.
Diese werden bei offiziellen Markenvertretungen oder Direktimporteuren bestellt, sofern
verfügbar. Andere Ersatzteile (z.B. gebrauchte oder nicht Original-Ersatzteile) werden nur auf
Kundenwunsch und nach Vereinbarung bestellt und eingesetzt. In diesem Falle gelten abweichende
Haftungs-, Garantie- und Gewährleistungsbestimmungen (siehe unter Ziffer II Abs. 9 und 10).
5. Zahlungsbedingungen
Vergütungen von M. Falbo Autospritzwerk werden – sofern schriftlich keine besonderen Zahlungsbedingungen
vereinbart wurden – 20 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
M. Falbo Autospritzwerk behält sich vor, eine An- bzw. Vorauszahlung bis zur Höhe des zu erwartenden
Rechnungstotals vor Auftragsbeginn und/oder eine Zahlung vor Ort bei Abholung durch den Kunden
bzw. Ablieferung des Fahrzeugs durch M. Falbo Autospritzwerk zu verlangen. Bei Kreditkartenzahlungen
wird eine Gebühr von 3% fällig.
Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn M. Falbo Autospritzwerk über den Rechnungsbetrag verfügen kann.
In Ausnahmefällen und mit entsprechender Vereinbarung ist die Bezahlung in Raten möglich. Erfolgt
eine Ratenzahlung nicht fristgerecht, befindet sich der Kunde mit der entsprechenden Ratenzahlung
automatisch – ohne vorgängige Mahnung – in Verzug und der gesamte Restbetrag wird zur Zahlung
fällig. Bei Rechnungsstellung an Dritte (z.B. Versicherungen) ist der Kunde für die fristgerechte Bezahlung
besorgt, d.h. er meldet den Schaden allfällig involvierten Versicherungen umgehend und stellt die
Schadenunterlagen und Beweismittel zur reibungslosen Schadenabwicklung unverzüglich zur
Verfügung. Wird die Rechnung durch den Dritten nicht vollständig bezahlt, ist der Kunde verpflichtet,
den ausstehenden Betrag (inkl. MWST) umgehend nach Erhalt der entsprechenden Rechnung zu
begleichen.
6. Verzug
Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so setzt M. Falbo Autospritzwerk den Kunden
mittels Mahnung in Verzug. M. Falbo Autospritzwerk kann 5% Verzugszinsen sowie Mahnspesen in Höhe
von CHF 20.00 pro Mahnung in Rechnung stellen. Bei vereinbarten Ratenzahlungen tritt der Verzug
der nicht fristgerecht bezahlten Rate automatisch – ohne vorgängige Mahnung – ein (siehe unter Ziff. II
Abs. 5).
Begleicht der Kunde eine vereinbarte An- bzw. Vorauszahlung nicht bis zum Fälligkeitsdatum, kann die
M. Falbo Autospritzwerk die Erbringung ihrer Leistungen bis zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs verweigern.
M. Falbo Autospritzwerk hat bei Verzug der An- bzw. Vorauszahlung weiter das Recht, eine schriftliche
Nachfrist von 7 Tagen anzusetzen und nach unbenütztem Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten.
7. Rücktritt
Bei berechtigtem Vertragsrücktritt durch M. Falbo Autospritzwerk bzw. Rücktritt des Kunden, haftet dieser
für bis dahin angefallene Aufwendungen und Kosten, insbesondere für bereits bestellte Ersatzteile. M. Falbo Autospritzwerk ist berechtigt, eine Konventionalstrafe von 15% des Preises der in Auftrag gegebenen
Dienstleistungen zu verlangen. Die Geltendmachung eines über die Konventionalstrafe
hinausgehenden Schadens wird ausdrücklich vorbehalten.
8. Eigentumsvorbehalt und Retentionsrecht
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (inkl. allfälligen Zinsen und Kosten) für Zubehör,
Ersatzteile und Aggregate bleiben die entsprechenden Komponenten im Eigentum von M. Falbo Autospritzwerk. M. Falbo Autospritzwerk ist berechtigt, einen diesbezüglichen Eigentumsvorbehalt in das kantonale
Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.
Bis zur vollständigen Bezahlung fälliger Forderungen aus von M. Falbo Autospritzwerk erbrachten
Dienstleistungen hat M. Falbo Autospritzwerk das Recht, das vom Kunden überlassene Fahrzeug
zurückzubehalten. Werden die Ausstände auch nach zweimaliger Mahnung nicht beglichen, stellt die
M. Falbo Autospritzwerk dem Kunden – nach Ablauf einer letzten Zahlungsfrist – die Verwertung des
betreffenden Fahrzeugs zur Tilgung der offenen Forderungen in Aussicht. Nach Anlauf der letzten
Zahlungsfrist ist M. Falbo Autospritzwerk berechtigt, das Fahrzeug freihändig zu veräussern – ohne Einbezug
des Betreibungsamtes. Der Verkaufserlös wird dem Kunden – nach Abzug aller offenen Forderungen
und Kosten von M. Falbo Autospritzwerk – ausbezahlt.
9. Gewährleistung/Garantie
Offensichtliche Mängel sind bei Übergabe des Fahrzeugs sofort schriftlich zu rügen. Nicht
offensichtliche Mängel müssen sofort (innert max. dreier Werktage) bei Feststellung schriftlich gerügt
oder zur Schadenaufnahme vorgezeigt werden. Zudem muss der Kunde das Fahrzeug zeitgleich zur
Nachreparatur anmelden. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Mängelrüge, gelten die
Dienstleistungen als genehmigt. Jegliche Mängelrechte sind damit verwirkt.
Bei fristgerecht erhobener Mängelrüge steht M. Falbo Autospritzwerk bei einem Sachmangel ein
Nachbesserungsrecht zu. Kann der Sachmangel nach drei Nachbesserungsversuchen nicht behoben
werden, so leben die gesetzlichen Sachmängelansprüche wieder auf. Ein Anspruch auf Ersatz von
Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen. Ansprüche des Kunden aus Sachmangel verjähren nach
zwei Jahren nach Abnahme des Fahrzeuges. Sollten nach ausgeführten Arbeiten von M. Falbo Autospritzwerk
Reparaturen oder Änderungen vom Kunden selbst oder von Dritten vorgenommen werden, so verfallen
alle Ansprüche auf Gewährleistung bzw. Garantieleistungen gegenüber von M. Falbo Autospritzwerk. M. Falbo Autospritzwerk
ist demzufolge auch nicht verpflichtet, Nachbesserungsarbeiten von Dritten zu vergüten.
Die Gewährleistungs-/Garantierechte des Kunden für Ersatzteile und Zubehör richten sich nach den
Gewährleistungs- oder Garantiebestimmungen des jeweiligen Lieferanten, insbesondere betreffend
die Entstehung des Anspruchs, den Umfang, die Dauer sowie die Ausschlüsse. In der Regel sind die
Gewährleistungs-/Garantieleistungen auf Nachbesserung oder Ersatz der mangelhaften Komponenten
beschränkt. Jegliche darüberhinausgehende Gewährleistungs-/Garantiepflicht von M. Falbo Autospritzwerk
wird – soweit gesetzlich zulässig – wegbedungen.
10. Haftung
Die Haftung von M. Falbo Autospritzwerk für entgangenen Gewinn, jegliche indirekten Schäden und
Folgeschäden wird – soweit gesetzlich zulässig – vollumfänglich ausgeschlossen. Weitergehende
Einschränkungen in diesen AGB vorbehalten, ist die Haftung von M. Falbo Autospritzwerk dem
Kunden auf Fälle der Absicht und Grobfahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für leichte und mittlere
Fahrlässigkeit ist – in gesetzlich zulässigem Umfang – ausgeschlossen.
Eine Haftung von M. Falbo Autospritzwerk für fehlerhafte Leistungen von von ihr beauftragten Dritten und
anderen Hilfspersonen erfolgt ausschliesslich bei grober Fahrlässigkeit sowie bei Vorsatz im
Zusammenhang mit Auswahl und Instruktion der Dritten und anderen Hilfspersonen. Eine
darüberhinausgehende Haftung von M. Falbo Autospritzwerk ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt eine
Haftung für Betriebsangehörige von M. Falbo Autospritzwerk für Absicht und Grobfahrlässigkeit.
M. Falbo Autospritzwerk haftet insbesondere nicht:
▪ Für Verlust oder Beschädigung von Wertgegenständen oder Geld im Fahrzeug.
▪ Für Reparaturverzögerungen insbesondere auf Grund von Lieferverzug bei Ersatzteilen
und/oder Verbrauchsmaterialien.
Wünscht der Kunde die Verwendung von gebrauchten, nicht Original- oder vom Kunden zur Verfügung
gestellten Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien, erfolgt dies auf Risiko und Gefahr des Kunden. M. Falbo Autospritzwerk hat für durch diese Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien entstandene Schäden als
auch für allfällige Mangelhaftigkeit der Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien nicht einzustehen. Die
diesbezügliche Haftung und Gewährleistungspflicht wird in gesetzlich zulässigem Umfang
ausgeschlossen.

 

III. Ersatz-/Mietfahrzeug

 

1. Allgemeines
M. Falbo Autospritzwerk verfügt über einen gepflegten Fuhrpark von Ersatz-/Mietfahrzeugen (nachstehend
«Ersatzfahrzeuge»), die dem Kunden insbesondere während der Reparaturzeit gegen Entgelt
(Tagespauschale) zur Verfügung gestellt werden können.
2. Reservation
Ersatzfahrzeuge können zusammen mit dem Reparaturtermin reserviert werden. M. Falbo Autospritzwerk
bemüht sich, die Bedürfnisse des Kunden in Bezug auf das Ersatzfahrzeug zu berücksichtigen. Der
Kunde hat jedoch keinen Anspruch auf ein bzw. ein bestimmtes Fahrzeug.
3. Übergabe
Ohne gegenteilige Vereinbarung erfolgt die Übergabe des Ersatzfahrzeugs am Sitz von M. Falbo Autospritzwerk.
Der Kunde oder ein vereinbarter Lenker ist verpflichtet, bei Übernahme des Ersatzfahrzeugs folgende
Dokumente vorzulegen:
a) Einen für das Führen eines Fahrzeugs in der Schweiz gültigen und in lateinischer Schrift
ausgestellten nationalen Führerausweis mit ausdrücklicher und verständlicher Nennung der
erforderlichen Fahrzeugkategorie (bspw. einen schweizerischen Führerausweis). Erfüllt der
nationale Führerausweis nicht alle vorerwähnten Punkte, muss zusätzlich ein gültiger
internationaler Führerausweis vorgewiesen werden.
b) Einen gültigen Reisepass oder eine schweizerische Identitätskarte resp. einen Personalausweis
eines EU-Landes.
Sollte eines dieser Dokumente bei Übergabe des Ersatzfahrzeugs nicht vorliegen, ist M. Falbo Autospritzwerk, die Übergabe des Ersatzfahrzeugs ohne Weiteres zu verweigern und an der
Mietpreisforderung festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
4. Benutzung des Ersatzfahrzeugs
Der Kunde verpflichtet sich, das Ersatzfahrzeug sorgfältig, sachgemäss und entsprechend der
Betriebsanleitung zu behandeln und in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Weiter verpflichtet sich
der Kunde, das Fahrzeug angemessen vor unberechtigten Dritten und Beschädigungen zu schützen.
Die folgenden Handlungen sind untersagt:
a) Rauchen im Fahrzeug;
b) Essen und Trinken im Fahrzeug (Ausnahme Wasser);
c) Mitführen von Tieren.
5. Verwendungszweck
Die Verwendung des Ersatzfahrzeugs ist nur im Rahmen des vereinbarten Verwendungszwecks
erlaubt. Untersagt ist insbesondere die Verwendung des Fahrzeugs:
a) zu Lernfahrten, in Fahrkursen o.Ä.;
b) zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
c) zur Teilnahme an Autorennen;
d) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen;
e) zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes
mit Strafe bedroht sind;
f) zur entgeltlichen Personen- oder Sachbeförderung;
g) zum Abschleppen oder Bewegen anderer Fahrzeuge;
h) zur Ausführung von Fahrten, die einer behördlichen Bewilligung bedürfen;
i) zur Vermietung.
6. Unfall, Diebstahl, Beschädigung oder Verkehrsregelverstösse
Der Kunde hat nach Unfall, Diebstahl oder Beschädigungen am Ersatzfahrzeug sofort die Polizei und
M. Falbo Autospritzwerk zu verständigen. Bei Kollisionsereignissen hat er zudem ein Europäisches
Unfallprotokoll auszufüllen, aus dem der Unfallhergang und die beteiligten Personen (inkl.
Kennzeichen und Anschrift) sowie allfällige Zeugen zu entnehmen sind. Das Unfallprotokoll befindet
sich im Handschuhfach. Gegnerische Ansprüche dürfen ohne Zustimmung von M. Falbo Autospritzwerk nicht
anerkannt werden. Auch Selbstunfälle (ohne Beteiligung Dritter) und geringfügige Schäden sind M. Falbo Autospritzwerk umgehend zu melden. Der Kunde ermächtigt M. Falbo Autospritzwerk mit Abschluss eines
Mietvertrages, bei einem Schadenfall Einsicht in polizeiliche und/oder behördliche Akten zu nehmen.
Sollten während der Benutzung des Ersatzfahrzeugs Verstösse gegen die Verkehrsordnung begangen
worden sein, müssen diese umgehend M. Falbo Autospritzwerk mitgeteilt werden. Daraus resultierende
Ordnungsbussen sind vom Kunden sofort zu bezahlen.
7. Auslandfahrten
Auslandfahrten sind ausschliesslich in Länder des örtlichen Geltungsbereichs, der von M. Falbo Autospritzwerk abgeschlossenen Versicherung erlaubt. Der Kunde ist bereits vor Abschluss eines Mietvertrages
verpflichtet, sich bei M. Falbo Autospritzwerk über die Zulässigkeit einer geplanten Auslandfahrt zu
informieren. M. Falbo Autospritzwerk behält sich das Recht vor, jegliche Auslandfahrten – unabhängig vom
örtlichen Geltungsbereich der Versicherung – zu untersagen.
8. Versicherung
Im Mietpreis inbegriffen ist eine gesetzlich vorgeschriebene Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
als auch eine Kollisions-, inkl. Teilkaskoversicherung (Vollkasko).
Es gelten die jeweilige Police und die diesbezüglichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
Allfällig weitergehende Versicherungsdeckungen (wie bspw. eine Insassenversicherung) können der
jeweiligen Police entnommen werden. Die Police als auch die AVB sind bei M. Falbo Autospritzwerk
einsehbar.
Ohne gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht pro Schadenfall, für den die Versicherung von
M. Falbo Autospritzwerk Leistungen erbringt, ein Selbstbehalt in Höhe von CHF 1’000.00.
9. Rückgabe
Wurde nichts anderes vereinbart, so hat der Kunde das Ersatzfahrzeug mit gleicher Tankfüllung bzw.
gleichem Ladezustand zurückzugeben, wie bei der Übergabe. Weist das Fahrzeug bei Rückgabe eine
niedrigere Tankfüllung bzw. einen niedrigeren Ladezustand auf, kann die Abrechnung der Nachfüllung
bzw. Nachladung zum durchschnittlichen Marktpreis zzgl. einer Lade- bzw. Füllgebühr von CHF 10.00
erfolgen.
Das Fahrzeug ist in sauberem Zustand zurückzugeben. Bei übermässiger Verschmutzung des Fahrzeugs
ist M. Falbo Autospritzwerk, dem Kunden eine Reinigungspauschale in Höhe von CHF 100.00 zu
berechnen.
10. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt und Haftung
Die Bestimmungen unter Ziffer II (Dienstleistungen) zum Preis, den Zahlungsbedingungen, zum Verzug,
zum Rücktritt und zur Haftung kommen auch bei der Vermietung von Ersatzfahrzeugen zur
Anwendung.

 

IV. Datenschutz

 

M. Falbo Autospritzwerk ist berechtigt, die in Verbindung mit der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden
erhaltenen Daten, gleich ob diese vom Kunden oder von Dritten stammen, zur Erfüllung der
Verpflichtungen aus dem Vertrag zu bearbeiten und zu verwenden. Insbesondere ist M. Falbo Autospritzwerk berechtigt, die zur Schadenabwicklung erforderlichen Daten mit den involvierten
Versicherungsgesellschaften und Schadenexperten auszutauschen. M. Falbo Autospritzwerk ist zudem zur
Weitergabe von Daten an externe Zahlungs- und Inkassodienstleister berechtigt – soweit für die
Inanspruchnahme der jeweiligen Dienstleistung erforderlich. Der Kunde erklärt sich mit der
Speicherung und vertragsgemässen Bearbeitung seiner Daten durch M. Falbo Autospritzwerk
vollumfänglich einverstanden.

 

V. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

M. Falbo Autospritzwerk behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu
ändern. Massgebend ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Version. Die jeweils aktuelle
Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist auf der Webseite von M. Falbo Autospritzwerk
aufgeschaltet resp. beim Empfang/Wartebereich angeschlagen und für den Kunden folglich jederzeit
einsehbar.

 

VI. Schriftform

 

Wo Schriftlichkeit vorausgesetzt wird, genügen Textnachrichten per E-Mail, WhatsApp oder SMS.
Diese werden der Schriftform gleichgestellt.

 

VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

Für alle Streitigkeiten, die aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und M. Falbo Autospritzwerk
resultieren ist Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) anwendbar.
Für sämtliche Ansprüche – soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorgehen – ist das
Gericht am Sitz von M. Falbo Autospritzwerk zuständig. M. Falbo Autospritzwerk ist berechtigt, stattdessen die für
den Sitz bzw. Wohnsitz des Kunden zuständigen Gerichte anzurufen.